Der große Irrtum

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Hinweis auf Aktuelles 2011

 

am 30.12.2011 auf der Homepage eingestellt                                                                                                                                 (siehe auch Button Presse)

am 30.11.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Stiftung Warentest berichtet über den Kampf um die Zusatzrente

     

    Im Heft "Spezial Altersvorsorge", das die Stiftung Warentest gerade im November 2011 herausgebracht hat, befindet sich auf den Seiten 15 und 16 auch der Artikel "Kampf um die Zusatzrente". Dort heißt es am Ende des Artikels auf Seite 16 unten rechts:

     

    "Gewerkschaften und Arbeitgeber haben sich inzwischen auf Nachbesserungen verständigt. Doch gerecht ist die Lösung noch immer nicht. Denn nur eine Minderheit der 1947 oder später Geborenen wird demnach einen Zuschlag auf ihre Startgutschrift erhalten. Dazu zählen vor allem Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 verheiratet waren und ältere rentenferne Arbeitnehmer, die bis zum normalen Renteneintritt weniger als 40 Pflichtversicherungsjahre erreicht haben werden.

    Ohne Zuschlag bleiben in erster Linie rentenferne Beschäftigte mit mindestens 40 Pflichtversicherungsjahren sowie jüngere rentenferne Pflichtversicherte. Wer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, erhält gar keinen Zuschlag. Darunter sind auch Akademiker, die weiterhin besonders benachteiligt sind - obwohl der Bundesgerichtshof gerade das ausschließen wollte"

     

    Im Info-Kasten "Unser Rat" auf Seite 16 unten links steht außerdem:
    "Laufend aktualisierte Informationen von betroffenen VBL-Versicherten füt VBL-Versicherte gibt es im Internet unter www.startgutschriften-arge.de oder unter www.vsz-ev.de."

     

    Das Sonderheft "Spezial Altersvorsorge" kostet 7,80 Euro und ist am Zeitungskiosk erhältlich.

am 14.11.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 11.11.2011 auf der Homepage eingestellt:        

  • Offener Brief an die VBL (11.11.11)                                                                                                                      (siehe auch Button Offene Briefe)

  • Glosse:

    Bahnbrechende Tarifentscheidung - "In 11 einfachen Schritten zur neuen Startgutschrift oder: Man rechne so lange, bis es auch der

    Letzte versteht"  (11.11.11)                                                                                                                                           (siehe auch Button Dossiers)

am 09.11.2011 auf der Homepage eingestellt (so lange hat die VBL gebraucht)                                                                        (siehe auch Button Presse)

  • VBLInfo Nr. 2 /2011
  • Themen: Neuregelung zu den Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte und beitragsfrei Versicherte, Neuregelung zur Berücksichtigung von

    Mutterschutzzeiten,  Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

am 08.11.2011 auf der Homepage eingestellt:                                                                                                                               (siehe auch Button Presse)

am 07.11.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 26.10.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 11.10.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 10.10.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Gefunden bei: http://www.nachdenkseiten.de/?p=10944#h10

    (Punkt 10 vom 10.Oktober 2011)

     

    Über das Zwei-Klassenrecht zur Zwei-Klassengesellschaft


    Was Sie vermutlich nicht wissen, ist, dass Deutschland das einzige Land in Europa ist, in dem nicht alle Bürger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. In allen anderen Ländern gibt es entweder eine Volksversicherung, das heißt alle Bürger sind pflichtversichert, oder eine Erwerbstätigenversicherung, das heißt alle Erwerbstätigen sind pflichtversichert, sozusagen vom Bundespräsidenten bis zum Hilfsarbeiter.

    Ist Ihnen schon einmal aufgefallen, dass diejenigen, die in der Öffentlichkeit, im Fernsehen, in den Zeitungen zum Thema Rente zu Wort kommen, alle gar nicht betroffen sind? Diese Politiker und selbst ernannten Experten haben für sich selbst andere, wesentlich bessere Regelungen für die Altersversorgung geschaffen. Wir haben in Deutschland bei der Altersversorgung nicht nur ein Zwei-Klassensystem, sondern auch ein Zwei-Klassenrecht. Quelle: http://bit.ly/qcL8h8

am 08.10.2011 auf der Homepage erwähnt:

  •  Aufsatz Stefan Hebler (TdL): "Zusatzversorgung: Verbesserungen bei den Startgutschriften der Späteinsteiger (kann wohl in Heft 9/2011  der Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes (ZTR) nachgelesen werden)

am 06.10.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 05.10.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 12.08.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 10.08.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Verdi im Schlepptau von TdL und VBL                                                                                                                                (siehe Button Standpunkte)
  • Zusammenfassung als E-Book : Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften - Analyse und Kritik – (4 MB) mit Ergänzungen nach dem 27.07.2011                                                                                                                                                                             siehe Button Standpunkte)
  • Verdi - Präsentation vom 02.08.2011: Zusatzversorgung 2011                                                                                               (siehe Button Presse)

am 07.08.2011 auf der Homepage eingestellt:

  •  Verdi nach der BTK vom 04.08.2011: (rechte Maustaste drücken - Ziel speichern unter)
  •  Zusatzversorgung- Verbesserungen bei der betrieblichen Altersversorgung                                                                               (siehe Button Presse)

am 04.08.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Verdi im Abseits oder: Fehlschüsse am laufenden Band                                                                                                     (siehe Button Standpunkte)

am 02.08.2011 auf der Homepage eingestellt:

Bemerkenswert bei diesem Urteil ist die Ausdifferenzierung des Begriffs "Härtefall" (insbesondere im Urteil Seite 10-13)

am 31.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 28.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

Ein denkwürdiges Urteil eines Oberlandesgerichts von 2011. Es zeigt, wie deutsches Recht die Tarifautonomie in Bezug auf die Neuordnung der Zusatzversorgung auslegt. Die Urteilseiten 9 – 13 oben geben eine ausführliche juristische Begründung, insbesondere die Punkte II 2a -2d.   

am 27.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 23.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Punkterente statt Startgutschrift ? – Wie Verdi und AKA völlige Verwirrung stiften und alles bei der Mutterschutzzeit auf den Kopf stellen -                                                                                                                                                                                               (siehe Button Standpunkte)

am 22.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Die Tarifparteien im Sog der Problemverschiebung                                                                                                            (siehe Button Standpunkte)

am 21.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 20.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 19.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Verluste bis zu 50 Prozent - Wie die Tarifparteien Verluste der alleinstehenden Rentenfernen maximieren                 (siehe Button Standpunkte)    

am 16.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Steuerklassen-Problematik                                                                                                                                         (siehe Button Standpunkte)

  • Baustelle 1 - 6    (Zusammenführung von Baustelle1 bis Baustelle6)                                                                          (siehe Button Standpunkte)

am 15.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 14.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 13.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 12.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 11.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 10.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Baustelle 1: Kürzung der Punkterente?                                                                                                                          (siehe Button Standpunkte)

am 09.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 08.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Entscheidungsträger 6: Entscheidungsfalle                                                                                                                    (siehe Button Standpunkte)

  • Entscheidungsträger 5: Gewerkschaften in der Defensive                                                                                            (siehe Button Standpunkte)

am 07.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 06.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Entscheidungsträger 3: TdL als Schaltzentrale                                                                                                               (siehe Button Standpunkte)

am 05.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 04.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Entscheidungsträger 1: Der lange Arm der VBL                                                                                                               (siehe Button Standpunkte)

am 02.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • C’est la vie. - Nachbemerkungen -                                                                                                                                         (siehe Button Dossiers)

  • C’est la vie. - Eine unglaubliche, aber wahre Rentengeschichte -                                                                                         (siehe Button Dossiers)

am 01.07.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 30.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 29.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 28.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Nachlese 1: Das BGH-Urteil vom 14.11.2007                                                                                                                 (siehe Button Standpunkte)

am 27.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 24.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 22.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 21.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

Den gravierendsten Fehler, den die Tarifparteien am 30.5.2011 gemacht haben,  auf den Punkt gebracht: 

 

Keinen Zuschlag auf ihre bisherige Rentenanwartschaft zum 31.12.2001 (sog. Startgutschriften) erhalten Pflichtversicherte, die heute jünger als 50 Jahre alt sind oder Pflichtversicherte, die vor ihrem 25. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

Dass man damit rund 75 %  der sog. rentenfernen Pflichtversicherten (ab Jahrgang 1947) von vornherein von einem Zuschlag ausschließt, steht in krassem Widerspruch zum BGH-Urteil (IV ZR 74/06) vom 14.11.2007. Dort haben die Richter klipp und klar gesagt, dass Pflichtversicherte mit längeren Ausbildungszeiten (z.B. Akademiker, Meister) durch die bisherigen Regelungen überproportional benachteiligt würden. Diese Benachteiligung bleibt für die oben genannten Gruppen aber auch nach der getroffenen Neuregelung weiter bestehen.

 

Eine kritische Betrachtung der Neuregelungen zur Startgutschrift nach den Tarifverhandlungen Zusatzversorgung am 30.05.2011 findet man in einer  Würdigung zur Neuregelung der Zusatzversorgung 2011:

  • Würdigung_Tarifeinigung_2011                                                                                                                                      (siehe Button Standpunkte)

am 20.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Mehrkosten für VBL durch Neuregelung 2011                                                                                                                (siehe Button Standpunkte)

am 17.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 16.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 15.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Zuschlagsberechnung_Weitere Musterbeispiele                                                                                                                 (siehe Button Rechner)

am 14.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

Eine Alternative zu den Verhandlungsergebnissen vom 30.05.2011 zur Zusatzversorgung

am 10.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Zuschlagsberechnung_Musterbeispiele vom 10.06.2011                                                                                               (siehe auch Button Rechner)

Es bietet sich an, auch die Diskussion um Zuschlagsbeispiele bei forum.vsz-ev.de zu verfolgen (siehe der VSZ-Thread vom 09.06.2011)       

am 09.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Berechnungsbeispiele Vergleichsmodell dbb tarifunion vom 09.06.2011                                                                (siehe auch Button Rechner)
  • VBL-Pressemitteilung 09.06.2011: Sprachregelung für den 5. Änderungstarifvertrag.

    "Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich am 30. Mai 2011 auf den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung verständigt.
    Die Änderungen betreffen die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte, die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung und die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Die Einigung steht noch unter dem Vorbehalt der Annahme der Entscheidungsgremien der Tarifvertragsparteien innerhalb der Erklärungsfrist.

    Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Dokument."

    Bitte beachten: Das Dokument wird sofort bei Anklicken auf den eigenen Rechner gedownloadet!        VBL-Mitteilung 09.06.2011

     

  • Standpunkt: "Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften - Analyse und Auswertung -" 

Kritische Würdigung der Ergebnisse der Verhandlungsergebnisse vom 30.05.2011 zur Zusatzversorgung

(siehe auch Button "Standpunkte", oben)

 

am 07.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

(siehe Button Rechner)

am 04.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

Die weitere wichtige Arbeitgeber - Homepage (www.tdl-online.de) ist bereits seit mehreren Tagen nicht erreichbar.

 

am 03.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 01.06.2011 auf der Homepage eingestellt:

Bahnbrechende Tarifentscheidung - "In fünf einfachen Schritten zur neuen  Startgutschrift oder: Die hohe Schule der Prozentrechnung"   (siehe Button Dossiers unten) oder auch zu unserer Freude komplett übernommen von freundlichen Gewerkschaftlern aus der BTB - Gruppe innerhalb der dbb tarifunion:

 

Am 31.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

Die GEW ist stets sehr schnell, dbb tarifunion folgte ebenso . Man darf gespannt sein, wie lange dieses Mal die andere Gewerkschaft (ver.di) braucht, um die Ergebnisse der Verhandlungen kraftvoll aus ihrer Sicht darzustellen.

 

 

Am 30.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

am 27.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

am 23.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

Eine Zusammenfassung von Forums-Beiträgen eines Forums-Teilnehmers  in http://forum.vsz-ev.de  

  • Anwendung der Vorschrift des Paragraf 18 BetrAVG  (Mai 2011)                                                                                                   (siehe Button Presse)

Am 20.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

Info-Flyer zur Neuerscheinung eines Buchs: "Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst"                                                                         (siehe Button Presse)

(auslieferbar ab 25.05.2011)

Werbe-Flyer zur Neuerscheinung eines Buchs: "Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst"                                                                     (siehe Button Presse)

(auslieferbar ab 25.05.2011)

 

Am 20.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

Befristet wissenschaftlich Beschäftigte: Drum prüfe, wer sich kurz bindet

 

Wissenschaftler an Hochschulen werden anfangs fast immer nur befristet beschäftigt, zum Beispiel für drei Jahre. Wenn sie dann ausscheiden und in die freie Wirtschaft gehen, haben sie die Beiträge in die Pflichtversicherung  bei der VBLklassik zwar bezahlt, aber wegen Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit keinen Anspruch auf eine VBL-Zusatzrente.

 

Beispiel: Wer monatlich 3.000 Euro brutto verdient und dies über drei Jahre, zahlt einen Arbeitnehmer-Beitrag von 1,41 Prozent, das sind 1.523 Euro insgesamt. Nur diesen Betrag kann er sich später ohne Zinsen erstatten lassen. Da er aber für die Arbeitgeber-Umlage zusätzlich noch Abgaben und Steuern zahlen muss, schaukelt sich seine Gesamtbelastung auf 2,3 Prozent bzw. insgesamt 2.484 Euro in drei Jahren hoch. Der Verlust von 961 Euro bzw. rund 1.000 Euro ist also quasi garantiert, wenn er später nicht wieder in den öffentlichen Dienst eintritt und dort pflichtversichert wird.

 

Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist es ihm auch verwehrt, freiwillige Beiträge in die Pflichtversicherung der VBL einzuzahlen, um dann die Wartezeit zu erfüllen und einen Anspruch auf VBL-Zusatzrente zu erhalten. Nach einer Rechtsänderung ab 1.8.2010 ist dies nach § 7 SGB VI  für jeden in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, aber noch nicht aber in der VBL-Pflichtversicherung. Evtl. muss dieses Recht auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen künftig auf gerichtlichem Weg eingeklagt werden.

 

Um der möglichen Falle und dem finanziellen Verlust zu entgehen, gibt es nach § 28 der VBL-Satzung zurzeit nur einen Ausweg: Der Wissenschaftler mit befristeter Beschäftigung lässt sich innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses von der Pflichtversicherung befreien. Dann zahlt sein öffentlicher Arbeitgeber im Abrechnungsverband West monatlich 4 % des Bruttogehalts in die VBLextra ein, also in eine kapitalgedeckte freiwillige Versicherung. Dort gibt es keine Wartezeiten und daher Ansprüche auf eine Betriebsrente von Anfang an. Ein zusätzlicher Arbeitnehmer-Beitrag entfällt für befristet wissenschaftlich Beschäftigte in den alten Bundesländern.

 

Leider ist dieser Ausweg nach § 28 VBLS den wenigsten Wissenschaftlern mit befristeter Beschäftigung bekannt. Die öffentlichen Arbeitgeber (also die Hochschulen insbes. in den alten Bundesländern) müssten eigentlich auch ein Interesse daran haben, ihre befristet Beschäftigten darüber zu informieren, da sie mit 4 % in VBLextra (freiwillige Versicherung) weniger zahlen als mit 6,41 % in die VBLklassik (Pflichtversicherung).  

 

Daher gilt der gute Rat an die jungen Wissenschaftler: Drum prüfe, wer sich nur kurz an die Hochschule bindet und am Ende der befristeten Beschäftigung aus dem öffentlichen Dienst wieder ausscheidet. Die Befreiung von der Pflichtversicherung ist im Vergleich zur Beitragserstattung, die letztlich sogar noch zu einem finanziellen Verlust führt, meist die eindeutig bessere Wahl.

 

 

 

Am 19.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

VBL vor Gericht

 

Immer häufiger verliert die VBL vor den höchsten Gerichten. Hier eine kleine Auswahl aus den letzten Jahren:

 

1.) Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte sind unverbindlich (§ 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG also verfassungswidrig), siehe BGH-Urteil vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06)

 

2.) Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte sind unverbindlich (§ 80 Satz 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG also verfassungswidrig), siehe BGH-Urteil vom 29.9.2010 (Az. IV ZR 99/09) 

 

3.) Hinterbliebenenrente auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 38 VBLS n.F. also verfassungswidrig wegen Diskriminierung), siehe BVerfG-Urteil vom 7.7.2009 (Az. 1 BvR 1164/07), Verfassungsbeschwerde wegen Startgutschriftberechnung des eingetragenen Lebenspartners läuft unter gleichem Aktenzeichen weiter (siehe auch der Hinweis im BGH-Teilurteil vom 7.7.2010, Az. IV ZR 267/04)

 

4.) fehlende Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor 1990 (§ 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. also verfassungswidrig wegen Diskriminierung), siehe BVerfG-Urteil vom 28.4.2011 (Az. 1 BvR 1409/10)

 

Zusatzbemerkung:

 

Auch über die Gegenwertzahlungen beim Ausscheiden von öffentlichen Arbeitgebern aus der VBL wird vor Gericht gestritten. Laut OLG Karlsruhe vom 23.12.2010 (Az. 12 U 224/09) ist § 23 VBLS n.F. rechtswidrig. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.

 

Die kritische Frage sei erlaubt:

 

Wie rechtssicher sind eigentlich die Paragrafen in den Satzungen der VBL (VBLS n.F. oder VBLS a.F.), wenn die höchsten Gerichte immer häufiger auf Verfassungswidrigkeit erkennen?

 

 

Am 19.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte sind unverbindlich

(§ 80 Satz 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG also verfassungswidrig), siehe BGH-Urteil vom 29.9.2010 (Az. IV ZR 99/09) 

 

Das BGH-Urteil vom 29.9.2010 (Az. IV ZR 99/09) betrifft den Fall eines im Juli 1944 geborenen beitragsfrei Versicherten, der ab 1.8.2007 mit 63 Jahren in Rente gegangen ist. Dieser Rentner war in der Zeit vom 1.4.1965 bis 30.9.1987 im öffentlichen Dienst beschäftigt, also insgesamt 22,5 Jahre. Die VBL erteilte ihm eine Startgutschrift in Höhe von 213 Euro, von denen 198 Euro auf die Berechnungsformel in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG entfielen. Grundlage der Berechnung war § 80 VBLS n.F., wonach die Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte "nach der am 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung" ermittelt werden sollen.

 

Das OLG Karlsruhe hielt § 80 VBLS n.F. schon wegen Intransparenz für unwirksam, da dieser Paragraf gegen das Verständnisgebot verstoße. Der BGH ging jedoch davon aus, dass mit "der am 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung" nur der ab 1.1.2001 geltende § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.F. gemeint sein könne. Allerdings sei diese Berechnung bei ehemals Pflichtversicherten mit längeren Ausbildungszeiten wegen des jährlichen Anteilssatzes von nur 2,25 Prozent  verfassungswidrig (siehe auch BGH-Urteil IV ZR 74/06 vom 14.11.2007). Aus diesem Grund sei die Berechnung der Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte nach § 80 Satz 1 VBLS n.F. unverbindlich.

 

 

Am 19.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

Abfindungsbetrag und Beitragserstattung: Anträge nicht vergessen!

 

Viele ehemals bei der VBL Pflichtversicherte vergessen leider, Anträge auf Abfindungen bei Kleinstrenten oder auf Erstattung von Beiträgen bei Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit zu stellen. Damit verzichten sie aber auf bares Geld, wie die folgenden beiden Fälle zeigen.

 

Fall 1:  VBL-Kleinstrenten von aktuell unter 25,55 Euro monatlich werden auf Antrag gem. § 43 der aktuellen VBL-Satzung (VBLS n.F.) abgefunden. Der Abfindungsbetrag bei einem 65-jährigen Neurentner macht das 149-Fache der Kleinstrente aus. Falls die Kleinstrente beispielsweise 25 Euro beträgt, werden 3.725 Euro Einmalauszahlung fällig. Nach § 22 Abs. 2 Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) können die Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen einen Abfindungsbetrag bei Kleinstrenten von unter 30 Euro vorsehen. Die VBL richtet sich jedoch nach 1 % der monatlichen Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aktuell 2.555 Euro monatlich beträgt. 1 % von 2.555 Euro sind dann nur 25,55 Euro.

 

Fall 2: Wer in Rente geht und die fünfjährige Wartezeit für die VBL-Zusatzrente nicht erfüllt hat, sollte unbedingt einen Antrag auf Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. stellen, und zwar bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres. Falls der Antrag danach oder gar nicht gestellt wird, verfällt der Anspruch. Erstattet werden allerdings nur die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Beiträge und zwar ohne Zinsen. Die Regelung über die Beitragserstattung findet sich auch in § 24 ATV.

 

Bemerkung am Rande: Die VBL und andere Zusatzversorgungseinrichtungen wird es sicherlich freuen, wenn auf Abfindungsbeträge und Beitragserstattung verzichtet wird, obwohl Ansprüche der ehemals Pflichtversicherten darauf bestehen. Das schont zumindest die Zusatzversorgungskassen, allerdings nicht die Kassen der Rentner.  

 

 

Am 18.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

Mutterschutz vor 1990: VBL verliert vor dem Bundesverfassungsgericht

Mal wieder muss die VBL eine Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einstecken. Nach dem gestern veröffentlichten Urteil des BVerfG vom 28.4.2011 (Az. 1 BvR 1409/10) ist § 29 Abs. 7 Satz 1 der bis Ende 2000 geltenden Satzung der VBL (VBLS a.F.) verfassungswidrig, da er Mutterschutzzeiten im Gegensatz zu Krankheitszeiten mit gesetzlicher Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuss nicht als Umlagemonate berücksichtigt.

Der "Altfall" einer am 22.3.1948 geborenen, ehemals im öffentlichen Dienst Beschäftigten sieht wie folgt aus: Insgesamt 52 Monate (ohne Mutterschutzzeit vom 20.4. bis 26.7.1988) im Dienst des Freistaats Bayern und 7 Monate im Dienst des Deutschen Jugendinstituts. Die VBL teilte der Beschwerdeführerin Dr. W. am 16.6.2008 mit, dass insgesamt nur 59 Umlagemonate vorlägen und daher die Wartezeit von 60 Umlagemonaten für eine VBL-Zusatzrente nicht erfüllt sei.

Dies sehen die Verfassungsrichter als Diskriminierung von Müttern und Verstoß gegen Artikel Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie stützen sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.1.2005 (Rs. C-356/03), das bereits die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten ab dem 17.5.1990 als Diskriminierung beurteilte. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah am 1.6.2005 (Az. IV ZR 100/02) jedoch bei § 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. und der fehlenden Anrechnung von Mutterschutzzeiten vor dem 17.5.1990 keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Dies hat nun das Bundesverfassungsgericht korrigiert.

Zwar handelt es sich um einen Altfall, der nur ganz wenige ehemals Pflichtversicherte der VBL betrifft.

Allerdings ist die Verteidigungsstrategie der VBL vor den Verfassungsrichtern entlarvend: Da die VBL nur Leistungen zu erbringen habe, soweit ihr Beiträge bzw. Umlagen zugeflossen seien, gelte folgendes: "Anders als die staatliche Sozialversicherung und insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung sei sie nicht dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes unterworfen" (Originalton VBL).

Dies sahen die Verfassungsrichter völlig anders und urteilten: Auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist am Grundrecht auf Gleichbehandlung zu messen. Die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts nimmt eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr. "Daher ist die Satzung der VBL an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden" (Originalton des BVerfG).

Zusatzbemerkung:

Eigentlich schade, dass die Verfassungsrichter bei der Berechnung der rentenfernen Startgutschriften nach § 18 Betriebsrentengesetz den Gleichheitsgrundsatz bisher noch nicht verletzt sehen und keine Diskriminierung der am 31.12.2001 zufällig alleinstehenden Pflichtversicherten gegenüber den damals Verheirateten erkennen, obwohl viele am 31.12.2001 Alleinstehende längst verheiratet bzw. wiederverheiratet und am 31.12.2001 Verheiratete inzwischen alleinstehend sind.

 

Am 13.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

Am 12.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

Am 11.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

Am 12.05.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

Höchste Gerichte steigern Zusatzrente von eingetragenen Lebenspartnern

 

Am 10.5.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az. C-147/08) einem ehemaligen Beschäftigten bei der Stadt Hamburg, der dort rund 40 Jahre bis zu seiner Verrentung Ende Mai 1990 beschäftigt war, eine höhere Zusatzrente rückwirkend ab Dezember 2001 zugebilligt. Der ehemals im öffentlichen Dienst Beschäftigte ist bereits seit rund 21 Jahren Rentner und lebt seit 1969 mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zusammen. Da er im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartner-Gesetz begründet und zwei Monate später einen Antrag auf Neuberechnung seiner Zusatzrente beantragt hat, wird er ab 1.12.2001 wie ein Verheirateter behandelt. Statt monatlich 616 Euro soll er nun 918 Euro erhalten.

 

Tatsächlich handelt es sich um einen äußerst seltenen Altfall zur Hamburgischen Zusatzversorgung. Laut § 10 Abs. 6 des nur bis Ende 1993 geltenden 1. Ruhelohngesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg hing die Berechnung der Zusatzrente auch vom Nettoarbeitsentgelt und damit von der Lohnsteuerklasse bzw. dem Familienstand ab.

 

Im Gegensatz zur Hamburgischen Zusatzversorgung bestand die Abhängigkeit der Zusatzrente von Lohnsteuerklasse und Familienstand bei der VBL aber noch bis zum Ende 2001 für damals vorhandene Versorgungsrentner und besteht darüber hinaus weiterhin für alle Rentenanwartschaften bis zum 31.12.2001 (sog. Startgutschriften für an diesem Stichtag rentennahe und rentenferne Pflichtversicherte).

 

Laut BGH-Teilurteil vom 7.7.2010 (Az. IV ZR 267/04) läuft eine Verfassungsbeschwerde eines am 13.8.2001 eingetragenen Lebenspartners mit Anspruch auf VBL-Zusatzrente unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1164/07 weiter. Dieser rentenferne Pflichtversicherte möchte hinsichtlich seiner Startgutschrift ebenfalls wie ein Verheirateter behandelt werden und dann rund 75 Euro monatlich mehr an Rentenanwartschaft erhalten. Nach dem EuGH-Urteil vom 10.5.2011 steigen seine Chancen, dass die Verfassungsrichter wie gewünscht entscheiden.

 

Vor dem Bundesverfassungsgericht hat dieser rentenferne Pflichtversicherte bereits durchgesetzt, dass im Falle seines Todes sein jetziger Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat. Laut BVerfG vom 7.7.2009 (Az. 1 BvR 1164/07) war der § 38 VBLS n.F. verfassungswidrig, da er eingetragene Lebenspartner bei der Hinterbliebenenrente ausschloss. Nach einer Pressemitteilung der VBL vom 18.11.2010 gelten die für hinterbliebene Ehegatten (Witwen bzw. Witwer) geltenden Regelungen ab 1.1.2005 auch für hinterbliebene Lebenspartner.

 

Eine Zusatzbemerkung, die nicht direkt mit dem o.a. EuGH – Urteil zusammenhängt, folgt, denn man macht sich so seine eigenen kritischen Gedanken:

 

Keine Gnade vor den höchsten Richtern haben bisher besondere Härtefälle erfahren (wie beispielsweise am 31.12.2001 verwitwete Pflichtversicherte), die mittlerweile wieder verheiratet sind. Laut BGH-Urteil vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06) haben sie lebenslang als Alleinstehende zu gelten, da sie - wenn auch schicksalsbedingt - am 31.12.2001 alleinstehend waren. Die BGH-Richter nennen dies Festschreibeeffekt bzw. Veränderungssperre. Ob dies mit dem Schutz von Ehe und Familie laut Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang steht, ist fraglich. Vielleicht sollten sich Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof auch einmal dieser besonderen Härtefälle (siehe auch das Essay "Besondere Härtefälle" auf der Homepage http://www.startgutschriften-arge.de) annehmen. Es kann durchaus die Frage gestellt werden, ob eingetragene Lebenspartner in der Zusatzversorgung besser geschützt werden müssen als ehemals verwitwete und jetzt wiederverheiratete Pflichtversicherte bzw. Zusatzrentner.

 

Übrigens liegen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) in Straßburg auch mehrere Beschwerden gegen das Grundsatzurteil des BGH vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06) bzw. vom 16.04.2008 (Az. IV ZR 60/06) und die darauf fußende Entscheidung des BVerfG vom 29.03.2010 (Az. 1 BvR 1373/08) vor. Es werden aber sicherlich noch einige Jahre vergehen, bis der EuGHMR seine Entscheidung über die Berechnung der sog. rentenfernen Startgutschriften trifft.

 

 

Am 16.03.2011 auf der Homepage eingestellt:

Tatsachen statt Halbwahrheiten über die gesetzliche Rente

 

Eine sachgerechte Analyse der aktuellen Rentensituation und neue Konzepte zur Zukunft der gesetzlichen Rente ist gefragt.

 

Die Autoren der Studie legen eine schonungslose Bestandsaufnahme vor und weisen eindringlich auf dringend zu lösende Aufgaben der Rentenpolitik hin, um die gesetzliche Rente zukunftsfest zu machen. Die Studie deckt neben folgenschweren Rentenirrtümern das drastische Sinken des Nettorentenniveaus sowie künftig steigende Rentenlücken und sinkende Rentenrenditen auf. Insbesondere nimmt die Studie zu folgenden Punkten kritisch Stellung:  

  • Sicherungsniveau vor Steuern und Gesamtversorgungsniveau als fragwürdige Messgrößen für das Rentenniveau

  • Nachholberg und Ausgleichsbedarf in den nächsten Jahren auf Grund von ständigen Eingriffen in die Rentenformel

  • Steigende Altersarmut für Gering- und Durchschnittsverdiener durch die geplante drastische Senkung des Rentenniveaus bis zum Jahr 2030.

 Die vollständige 75-seitige Studie „Die Zukunft der gesetzlichen Rente“ können Sie kostenlos per E-Mail anfordern bei:

 Dieter Olejar, Vorstand „Die Versicherungs- und Rentenberater AG“ (DVR AG) in Kirchheim, E-Mail: dolejar@dvrag.de

 Hans-Hermann Lüschen, Geschäftsführer der „VERS Versicherungsberater-Gesellschaft mbH“ in Berlin, E-Mail: lueschen.ol@vers-berater.de

 

Am 11.02.2011 auf der Homepage eingestellt:

  • Zusatzversorgungsbericht 2011                                                                                                                                                 (siehe Button Studien)
  • Pressemitteilung zum  Zusatzversorgungsbericht 2011                                                                                                             (siehe Button Presse)

zu Ende jeden Jahres gibt die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen Geschäftsbericht (allgemeiner Teil, statistischer Teil) für den ein Jahr zurückliegenden Berichtszeitraum heraus. Der statistische Teil des VBL-Geschäftsberichts ist jedoch nicht für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich. Ende 2010 erschien der Geschäftsbericht der VBL für den Berichtszeitraum 2009. Der vorliegende Zusatzversorgungsbericht 2011 basiert auf dem Zahlenmaterial aus dem statistischen Teil des VBL-Geschäftsberichts für 2009 und setzt sich kritisch mit den realen und prognostizierten Zahlen auseinander. Der Zusatzversorgungsbericht 2011 versucht, für die Öffentlichkeit Transparenz des VBL-Datenmaterials zu schaffen.

 

Der Zusatzversorgungsbericht 2011 der Autoren gibt Auskunft über die Höhe der Versorgungsausgaben, die durchschnittliche Höhe der Rentenzahlbeträge und die Anzahl der Rentner bei der VBL im Abrechnungsverband West.

 

Der dramatische Anstieg der Versorgungsausgaben und der Rentneranzahl laut Vorausrechnungen durch das von der VBL beauftragte Sachverständigenbüro ist bisher überhaupt nicht eingetreten. Der Anstieg hat sich vielmehr abgeflacht und wird in den Jahren 2012 bis 2015 höchstwahrscheinlich komplett entfallen.  Die Vorausrechnungen bis zum Jahr 2015 laut Viertem Versorgungsbericht der Bundesregierung 2009 sind bereits heute Makulatur.

 

Die vorgelegten Zahlen können eine weitere Leistungskürzung bei der Zusatzrente nicht rechtfertigen.  Eine zusätzliche Leistungskürzung bei der Punkterente würde zudem vor allem jüngere Jahrgänge treffen und die Attraktivität  der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst weiter schwächen.

 

Um darüber hinaus die diagnostizierten erheblichen Rentenkürzungen für die Jahrgänge ab 1947 sowie die nachgewiesene Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen von Rentenfernen (zum Beispiel alleinstehende, lang dienende Ältere) zu vermeiden, sollten die Tarifparteien eine Neuregelung der Startgutschriften für Rentenferne beschließen.

 

 

Am 02.02.2011 auf der Homepage eingestellt:

 

Gegenwertberechnung beim Ausscheiden von Arbeitgebern: VBL verliert vor dem OLG Karlsruhe

 

Laut Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.12.2010 (Az. 12 U 224/09) ist die Berechnung des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. rechtswidrig. Damit bestätigt das OLG Karlsruhe das Urteil des LG Mannheim vom 19.6.2009 (Az. 7 O 124/08).

 

Worum geht es konkret? Ein Arbeitgeber (Trägerverein einer Klinik) hatte die mit der VBL Ende 1996 vereinbarte Beteiligung zum 31.12.2003 gekündigt. Die VBL wollte nun für 9 Rentner und 135 Rentenanwärter von diesem ausgeschiedenen Arbeitgeber einen einmaligen Abfindungsbetrag von rund 957.000 Euro. Diese Einmalzahlung sollte den Gegenwert für die noch zu zahlenden Renten sowie die Rentenansprüche darstellen.

 

Das OLG Karlsruhe hält die Gegenwertberechnung nach § 23 der VBL-Satzung jedoch grundsätzlich für rechtswidrig, da eine solche Berechnung im Altersvorsorgetarifvertrag vom 1.3.2002 nicht einmal ansatzweise geregelt sei. Also müsse das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog. AGB-Recht) gelten.

 

Speziell monieren die Richter, dass die bereits erfolgten Umlagezahlungen des ausgeschiedenen Arbeitgebers gar nicht berücksichtigt wurden und sogar Rentenansprüche in die Berechnung mit einbezogen wurden für Versicherte, deren Rentenanwartschaften wegen Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit verfallen können.

 

Die VBL soll laut OLG-Urteil nun 400.000 Euro an den ausgeschiedenen Arbeitgeber zurückzahlen sowie die Prozesszinsen, da die Gegenwertzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, da die VBL mit Sicherheit Revision vor dem BGH einlegen wird. Also hat mal wieder der BGH das letzte Wort, sofern das Verfahren nicht noch beim Bundesverfassungsgericht landet.

 

Gemäß  dem anderen Verfahren des OLG Karlsruhe (Az. 12 U 1/10 vom 23.12.2010 muss der aus der VBL zum 31.12.2002 ausgeschiedene Arbeitgeber, der seit dem 1.10.1940 bei der VBL bzw. deren Vorgängerin beteiligt war, den geforderten Restbetrag von über 8 Mio. Euro vorläufig nicht bezahlen, da § 23 VBLS nach Auffassung der Richter rechtswidrig ist. Der Gegenwert war von dem Gutachter, den die VBL beauftragt hatte, mit insgesamt über 18 Mio. Euro ermittelt worden, worauf der ausgeschiedene Arbeitgeber bereits eine hohe Abschlagszahlung geleistet hatte.

 

 

 



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